Kleingärten liegen immer in einer Anlage, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern zusammengefasst sind, also in einer Kleingartenanlage. Das Land für solche Kleingartenanlagen ist in der Regel im Besitz der Stadt, welche dieses Land gegen eine Pachtgebühr an die Kleingärtner verpachtet.
In Solingen handelt der „Stadtverband der Kleingärtner e.V.“ als Zwischenpächter zwischen der Stadt und den Kleingärtnern. Die Kleingärtner schließen also einen Pachtvertrag für ihre Kleingärten mit dem Stadtverband ab. Die Pacht für einen Kleingarten in Solingen beläuft sich zur Zeit (2016) auf 0,20 € pro Quadratmeter Gartenland.
Das Bundeskleingartengesetz (BKleinG) von 1983 regelt alle Belange des Kleingärtners und des Verpächters. So ist z.B. definiert, dass ein Kleingarten zur kleingärtnerischen Nutzung dienen muss, also insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung.
Die Kleingärtner pachten also günstig Gartenland, auf dem sie ihre Lauben und Anpflanzungen jedoch als Eigentum errichten bzw. pflanzen.
Damit eine Kleingartenanlage sich nicht zu einer Wochenendhaus- oder Ferienhaussiedlung wandelt, ist im BKleinG auch genau die erlaubte Größe und Ausstattung der Lauben und Gärten definiert.
Wenn ein Pächter seinen Garten in Solingen kündigen will, muss er die Kündigung schriftlich beim Vorstand des Kleingärtnervereins einreichen. Dieser leitet dann die Kündigung mit einem weiteren Kündigungsformular an den Stadtverband weiter. Die Kündigung muss laut Pachtvertrag bis zum 30. August eines Jahres beim Stadtverband vorliegen, denn sie wird mit einer dreimonatigen Frist zum 30. November ausgesprochen.
Der scheidende Pächter hat laut BKleinG Recht auf eine Entschädigung für seine Gartenlaube, die Bepflanzung und sonstige Einrichtungen. Eine Wertermittlung durch den Stadtverband legt die Höhe der Entschädigung nach sachlicher Begutachtung fest. Diese Entschädigung muss dann der neue Pächter an den scheidenden Pächter bezahlen. Je nach Ausstattung und Zustand der Laube und des Kleingartens kann dieser Betrag stark schwanken.
Weitere Einzelheiten zum Pächterwechsel sind dem BKleinG und dem Pachtvertrag zu entnehmen.
Bei Neupachtung eines Kleingartens muss der neue Pächter dem scheidenden Pächter die individuell ermittelte Entschädigungssumme bezahlen (s. Pächterwechsel). Jährlich kommen dann als ungefähre Kosten für einen Kleingarten die Pacht von 0,20 € (Änderungen vorbehalten) pro Quadratmeter Garten, die Kosten für die Mitgliedschaft im Kleingärtnerverein, im Stadtverband und im Landesverband (etwa 60,00 €), die Kosten für Versicherungen des Gärtners und der Laube (ca. 60,00 €) und die Kosten für den individuellen Verbrauch von Wasser und Strom hinzu.
Verfasserin: H.Kohn